Wer nach Portugal reisen will, tut dies in der Regel mit dem Flugzeug.
Verspätungen sind keine Seltenheit. Es kommt auch vor, dass Flüge ganz gestrichen und die Passagiere auf andere Flüge umgebucht werden.
In diesem Reiseführer erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf Entschädigung haben und wie Sie diese unkompliziert erhalten.
Der Flug nach Lissabon, Faro oder Porto dauert ohne Zwischenstopp gut drei Stunden.
Die Flugzeit nach Madeira oder Porto beträgt mindestens 5 Stunden, aber sehr oft ist eine Zwischenlandung vorgesehen, die die Flugzeit erheblich verlängern kann.
Die Flugzeit ist gut planbar und wer flexibel ist, kann zwischen verschiedenen Optionen wählen. Nicht planbar sind leider Flugverspätungen und Flugannullierungen.
Wird ein Flug ersatzlos gestrichen oder kommt der Reisende deutlich später am Zielort an, stehen ihm verschiedene Ausgleichsleistungen zu. Viele Reisende sind darüber nicht ausreichend informiert und fordern keine Entschädigung.
Die Fluggesellschaften sind natürlich nicht daran interessiert, die genauen Regelungen bekannt zu machen und vertrauen darauf, dass viele Fluggäste darüber nicht Bescheid wissen.
Wer davon betroffen ist, der sollte sich gut informieren, welche Entschädigungszahlungen ihm zustehen. Hilfe für Betroffene und weiterführende Informationen zum Thema Fluggastrechte bietet die Seite flightright.de.
Diese Firma hilft Ihnen bei der Eintreibung der Entschädigung. Nur im Erfolgsfall wird eine Provision fällig. Diese beträgt dann in der Regel 20 bis 30 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer.
Flightright.de ist seit Jahren im Geschäft und wird von Kunden sehr gut bewertet.
Die Art und die Höhe der Leistungen sind genau geregelt und wenn sich der Fluggast darauf beruft, dann hat die Fluggesellschaft wenige Möglichkeiten, die Zahlung zu verweigern. Es handelt sich konkret um die EU-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004). Diese Verordnung regelt die Art der Leistungen und im Falle einer finanziellen Entschädigung deren Höhe.
Falls der Flug verspätet startet oder gar gestrichen und der Fluggast einen wertvollen Urlaubstag in einem Flughafen verbringen muss, bekommt er:
• Unterstützungsleistungen
• Ausgleichszahlungen
• Betreuungsleistungen
Unterstützungsleistungen sind unter anderem die Erstattung des Ticketpreises, der Rückflug zum ersten Abflugort der Reise. Oft bieten die Fluggesellschaften eine andere Beförderungsmöglichkeit an. Zusätzlich hat der Reisende Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die Höhe dieser Ausgleichszahlungen hängt von der Länge der Route ab. Bis 1500 km gibt es 250 Euro, bis 3500 km 400 Euro und bei einem Langstreckenflug bis 3500 km gar 600 Euro. Falls ein Ersatzflug zustande kommt, dann verringert sich der Betrag um die Hälfte. Davon unberührt bleibt die Beförderungspflicht. Die Flugstrecke von Deutschland nach Porto, Lissabon oder Faro beträgt je nach Abflug- und Zielort ungefähr 2000 Kilometer, so kann sich der Geschädigte auf bis zu 400 Euro freuen.
Betreuungsleistungen sind kostenlose Mahlzeiten und Getränke, zwei Telefonate (oder Faxe/E-Mails) und natürlich die Bereitstellung einer passenden Unterkunft. Wenn ein Flug verspätet startet oder gestrichen wird, dann ist die Fluggesellschaft verpflichtet, dem Fluggast die genauen Regelungen mitzuteilen.
Fluggäste, die prüfen wollen, welche Entschädigungen ihnen zustehen, müssen zwei Faktoren berücksichtigen: Die Art des Vorfalls und ob ein Verschulden der Fluggesellschaft vorliegt.
Eine Ausgleichszahlung steht dem Kunden ab einer Verspätung von drei Stunden zu. Wie oben erwähnt bekommt der Reisende nach Portugal in diesem Fall 400 Euro. Dieses Geld gibt es allerdings nur bei bestimmten Voraussetzungen. Zunächst einmal muss der Fluggast rechtzeitig am Flughafen sein. Wer den Flug ohnehin verpasst hätte und ihn nur erreicht, weil dieser Verspätung hat, der bekommt natürlich keine Entschädigungsleistung. Außerdem müssen seine Tickets gültig sein. Die Verspätung muss in der Verantwortung der Fluggesellschaft liegen. In der Regel handelt es sich dabei um technische Defekte. Wenn der Ausfall aufgrund von Streiks oder Unwetter zustande kommt, dann muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten
Ähnlich wie Flugverspätungen werden auch Flugausfälle behandelt. Ab einer Verspätung von mehr als drei Stunden bekommt der Fluggast je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro. Die Höhe der Entschädigung ist dabei unabhängig vom Ticketpreis. Fluggäste, die kostenlos mitfliegen (zum Beispiel Kinder) erhalten keine Entschädigung. Auch hier gilt, dass die Fluggesellschaft für den Ausfall verantwortlich sein muss. Sollte der Ausfall durch einen Streit oder durch Unwetter zustande kommen, dann ist auch keine Entschädigung fällig. Der Flugausfall muss kurzfristig erfolgen. Eine Entschädigung wird nur dann fällig, wenn die Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen oder erst am Flughafen über den Ausfall informiert hat. Neben einer Ausgleichszahlung bekommen die Fluggäste noch Versorgungsleistungen.
Mit Umbuchungen wollen Fluggesellschaften Geld sparen, da nicht ausgelastet Flüge gestrichen und dafür andere mit Passagieren aufgefüllt werden. Wenn auf einen anderen Flug umgebucht wurde, als auf dem Ticket angegeben wurde, spricht die EU-Verordnung von einer Nichtbeförderung. Passagiere, die von einer Umbuchung betroffen sind, haben die gleiche Rechte als wenn sie nicht befördert worden wären. Sie bekommen also die oben erwähnte Ausgleichszahlung von 250 bis 600 Euro je nach Flugstrecke. Die Verschuldung liegt in diesem Fall eindeutig bei der Fluggesellschaft.
Bei einem Streik liegt kein Verschulden der Fluggesellschaft vor, so muss diese auch keine Ausgleichszahlung leisten. Die EU-Verordnung schreibt allerdings vor, dass die Fluggesellschaft in diesem Fall zu Versorgungsleistungen verpflichtet, also Mahlzeiten, Getränke, Telefonate oder eine Hotelunterbringung. Darüber hinaus können die Fluggäste wählen zischen einer Rückerstattung des Ticketpreises, einen Rückflug zum Abflugort, eine Ersatzbeförderung, falls freie Plätze vorhanden sind.
Bei einem Unwetter ist die Sachlage nicht so eindeutig wie bei einem Streit. Sollte die Verspätung dadurch zustande kommen, dass die Fluggesellschaft nicht optimal auf die schlechten Witterungsbedingungen vorbereitet war, dann können durchaus Entschädigungszahlungen fällig werden. Bei einem Unwetter muss jeder Fall einzeln betrachtet und entschieden werden. Wenn die Fluggesellschaft nicht zahlungspflichtig ist, dann muss sie trotzdem Betreuungs- und Unterstützungsleistung wie bei einem Streik erbringen.
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